Rechtsprechung
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2011 - 2 M 64/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 29 Abs 1 Nr 1 BBG, § 20 Abs 1 Nr 1 BeamtStG, § 123a BRRG, § 126 Abs 3 Nr 3 BRRG
Anderweitige Verwendung eines Beamten statt bei einer Kreisverwaltung in einem Jobcenter - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuweisung ist als eigenständiges beamtenrechtliches Institut von einer Versetzung, einer Abordnung und einer Umsetzung abzugrenzen; Abgrenzung der Zuweisung von einer Versetzung, einer Abordnung und einer Umsetzung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuweisung ist als eigenständiges beamtenrechtliches Institut von einer Versetzung, einer Abordnung und einer Umsetzung abzugrenzen; Abgrenzung der Zuweisung von einer Versetzung, einer Abordnung und einer Umsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 28.04.2011 - 1 B 16/11
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2011 - 2 M 64/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2006 - 8 L 426/05
Wahlberechtigung der bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) eingesetzten …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2011 - 2 M 64/11
Entscheidend sind vielmehr neben der Weisungsbefugnis die konkreten äußeren Umstände wie die räumliche Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb und die Unterstellung unter die "äußere Ordnung" der Dienststelle (vgl. zum Wahlrecht von der ARGE zugewiesenen Beschäftigten: Beschluss des 8. Senats vom 29. November 2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2005 - 1 M 462/05
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2011 - 2 M 64/11
Obwohl nicht ausdrücklich in § 20 BeamtStG normiert, dürfte die Zuweisung auch durch eine gewisse Eingliederung in die neue Dienststelle geprägt sein (zum Erfordernis einer Personalüberleitung" vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.11.2005 - 1 M 462/05 - Rn. 2, zitiert nach juris). - VG Düsseldorf, 18.02.2010 - 3 L 127/10
Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in einem Stehcafe …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2011 - 2 M 64/11
Im Übrigen teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die eine rechtliche Stütze in §§ 6, 44 b SGB II findet, wonach es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit sowie der Kreise und kreisfreien Städte handelt (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 25. März 2010 - 3 L 127/10.NN -).